Standbeutel im neuen Design, mit bekannt guter QualitätStandbeutel im neuen Design,
mit bekannt guter Qualität
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

der Firma

Neoplast Verpackungen
Inhaberin: Ute Gamlich
Hohenhewenstr. 15
78250 Tengen


- gesetzlich vertreten durch die Inhaberin Ute Gamlich

im Folgenden Neoplast

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache verfasst und können von dem Kunden in seinen Arbeitsspeicher geladen werden. Auf Wunsch können sie unter http://www.neoplast.de/agb.pdf bzw. per E-Mail an info@neoplast.de in digitaler oder schriftlicher Form angefordert werden. Sie werden dem Kunden zusätzlich bei jeder Bestellung zur Einsicht angeboten.

Die ladungsfähige Anschrift von Neoplast kann insbesondere der Rechnung entnommen werden.

Präambel
Neoplast betreibt zu gewerblichen Zwecken unter der Domain http://www.neoplast.de eine Homepage. Neoplast bietet gewerblichen Kunden (B2B) auf diesen Websites Produkte, hauptsächlich Kunststoffbeutel zum Kauf über das Internet an.

§ 1 Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge oder Aufträge mit unseren Kunden. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen mit unseren Kunden sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Produktauswahl
(1) Der Kunde hat die Möglichkeit, auf der oben genannten Website Produkte auszuwählen und zu bestellen.
(2) Hinsichtlich jedes Produkts erhält der Kunde eine gesonderte Produktbeschreibung auf der jeweiligen Website.

(3) Der Kunde kann die von ihm gewünschten Produkte auf der Website anklicken. Diese werden in einem virtuellen Warenkorb gesammelt und der Kunde erhält zum Ende seines Einkaufs eine Zusammenstellung aller ausgesuchter Produkte zum Gesamtendpreis inklusive Mehrwertsteuer.

(4) Vor Versendung der Bestellung ermöglicht Neoplast dem Kunden, die Bestellung auf ihre inhaltliche Richtigkeit, insbesondere auf Preis und Menge, zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

§ 3 Widerrufsbelehrung
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferung und Leistungen an gewerbliche Kunden. Sowie grundsätzlich nicht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

§ 4 Preise
(1) Es gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung, wie sie auf den Internetseiten dargestellt wurden.
(2) Die Preise verstehen sich ab Betriebssitz von Neoplast zuzüglich Kosten für Verpackung, Versand, einem eventuellen Mindermengenzuschlag sowie zuzüglich Mehrwertsteuer.
(3) Die Versandkosten sowie die Mehrwertsteuer werden gesondert berechnet und in der Gesamtrechnung ausgewiesen.

§ 5 Vertragsschluss
(1) Die Angebote von Neoplast auf der Website sind freibleibend. Damit ist Neoplast im Falle der Nichtverfügbarkeit nicht zur Leistung verpflichtet. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, sofern Neoplast die Bestellung des Kunden in Textform bestätigt hat.
(2) Neoplast ist berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware zu liefern, wenn die bestellte Ware nicht verfügbar ist.

§ 6 Durchführung des Vertrags
(1) Bearbeitung von Bestellungen
Neoplast wird Bestellungen Werktags innerhalb von 12-48 Stunden bearbeiten.
Auslieferung: Soweit die bestellten Produkte verfügbar sind, wird Neoplast diese innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Bestellung ausliefern.

(2) Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes für die Lieferzeit. Sie endet in jedem Fall aber an dem Tag an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.

(3) Lieferungsverzug
Bei Lieferungsverzug ist der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

(4) Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, § 293 BGB, so stehen uns die Rechte aus § 280 BGB zu. Nimmt der Auftraggeber auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Ware nicht oder nicht vollständig ab, so kann der Auftragnehmer nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Bei nur teilweiser Nichtabnahme der Ware kann der Auftragnehmer vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn der abgenommene Teil im Verhältnis zum Gesamtauftrag geringfügig ist. Das Recht neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen bleibt hierdurch unberührt.

(5) Beanstandungen, Rügepflichten,Mängelhaftung
Der Auftraggeber hat die Leistung nach Erhalt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen schriftlich gerügt werden. Dies gilt auch, wenn sich erst später ein Mangel zeigt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. In der Rüge sind Art und Umfang des Mangels anzugeben. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, diese Angaben zu überprüfen.

(6) Versandkosten
Die Versandkosten im Inland werden nach Gewicht und Zone berechnet. Bei Versendungen ins Ausland werden ebenfalls Versandkosten in Höhe der entstehenden Kosten sowie eventuell anfallende Zollkosten berechnet. Für Verpackung und Versand (Versandkosten) werden die folgenden Kosten gesondert berechnet:
Änderungen, Erweiterungen, Begrenzungen der Bestellung:
Neoplast wird Anfragen des Kunden im Zusammenhang mit bereits getätigten Bestellungen bezüglich Änderungen, Erweiterungen und/oder Begrenzungen des Produktumfangs kurzfristig beantworten. Soweit der Kunde bis zu 1 Werktag vor der geplanten Lieferung eine Produktänderung, -erweiterung und/oder -begrenzung wünscht, wird Neoplast dies, soweit möglich, berücksichtigen. Bei Waren, die bereits versendet wurden oder die nach Kundenspezifikation angefertigt oder bestellt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind und bereits hergestellt wurden ist eine Begrenzung nicht möglich.

(7) Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen.

§ 7 Service Telefon
Neoplast ist für Fragen des Kunden im Zusammenhang mit Aufträgen oder den Produkten zu den üblichen Geschäftszeiten (9.00 Uhr - 16.00 Uhr) erreichbar.

§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Neoplast stellt dem Kunden für die bestellte Ware eine Rechnung aus. Neoplast liefert gegen Rechnung. Eventuelle Vorauszahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. Bei Lieferung gegen Rechnung sind alle Rechnungsbeträge spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen.
(2) Einzelpreise auf der Rechnung sind stets Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.
(3) Bei Zahlungsverzug gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Verzugszinssatz 2 % über dem Basiszinssatz beträgt.
(4) Rabatte (Mengen-, Großkunden- und Wiederverkäuferrabatte) werden nur bei fristgerechtem Zahlungseingang eingeräumt. Bei Zahlungsverzug ist der Rechnungsbetrag ohne Abzüge, zuzüglich der Mahnkosten und Zinsen fällig.
(5) Schecks werden nur erfüllungshalber als Zahlungsmittel angenommen.
(6) 60 Tage nach Rechnungsdatum werden die offenen Forderungen unwiderruflich an eine Anwaltskanzlei abgetreten, die die Rechnungssumme zuzüglich Mahn- und Bearbeitungsgebühren dann als seine einfordert. Die dadurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(7) Der Käufer ist nicht berechtigt wegen streitiger Gewährleistungsansprüche den Kaufpreis zurückzuhalten oder mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, einschließlich der Einlösung gegebener Schecks, bleibt das Eigentum an der gelieferten Ware dem Verkäufer vorbehalten. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware berechtigt, wenn und soweit dieser Weiterverkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Forderung in dem zur Zeit des Verkaufs bestehenden Wertverhältnis unseres Eigentums an der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren bzw. zu den Miteigentumsrechten anderer an den neu geschaffenen Sachen entspricht. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einzugsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldner die Abtretung an uns anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne Weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Diese Rückforderung gilt nicht als Rücktritt vom Auftrag.

§ 10 Gewährleistung und Haftung
(1) Berechtigte Mängel bezüglich des Produkts, muss der Kunde Neoplast schriftlich mitteilen und zusätzlich das Produkt übersenden. Die Gewährleistung des Anbieters richtet sich nach § 433ff. BGB. Neoplast ist berechtigt, das Produkt wahlweise zu reparieren oder kostenfreien Ersatz zu stellen.

(2) Mängel
Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn der mangelhafte Teil unerheblich ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

(3) Mehr- oder Minderlieferung
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bei einer Auflagengröße bis zu 3.000 Exemplaren von 15 %, bei einer Auflagengröße bis zu 20.000 Exemplaren von 10 % und bei einer Auflagengröße von mehr als 20.000 Exemplaren von 5 % ohne Preiskorrektur anzuerkennen und abzunehmen. Diese Prozentsätze erhöhen sich bei mehrfarbigen Drucken jeweils um 1/3.

(4) Neoplast haftet
Für Sachschäden haftet der Auftragnehmer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Für Sachschäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine Hauptpflicht des Vertrages verletzt wurde. Dies gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Sachschäden ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für Personenschäden, sowie die gesetzliche Haftung bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Sonderanfertigungen nach Kundenspezifikationen
(1) Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

(2) Urheberrecht
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an eigenen Entwürfen, Originalen, Filmen, Daten und dergleichen verbleibt vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung bei der Firma Neoplast. Nachdruck ist ohne unsere Genehmigung nicht zulässig. Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive), Stanzen und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden, sie dürfen jedoch nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.

(3) Freistellung von Ansprüchen wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, einschließlich der Prozesskosten, wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten bzw. Urheberrechtes freizustellen, sofern die Verletzung durch die Ausführung des Auftrages erfolgt ist.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes bzw. Urheberrechtes gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen, insbesondere über die Berechtigung des Auftraggebers zur Benutzung des gewerblichen Schutzrechtes bzw. Urheberrechtes, zur Verfügung zu stellen. Wird der Auftraggeber wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts bzw. Urheberrechtes abgemahnt oder gerichtlich in Anspruch genommen, so hat er den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu unterrichten.

(4) Korrekturabzüge (Plotter,Lichtpausen, Fotokopien, Dateien und Andrucke)
Sie sind vom Auftraggeber zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.

§ 12 Toleranzen
(1) Gewichtsabweichungen:
Folgende Gewichtsabweichungen gelten als branchentypisch und sind daher vom Kunden zu tolerieren:
Für Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke: +/- 15 %

(2). Maßabweichungen:
Für nachstehende Produkte sind vom Kunden folgende Maßabweichungen zu tolerieren:
A) für Papier und Papierkombinationen:
a) Beutel: in der Länge: ± 4 mm, in der Breite: +/- 3 %
für Beutelbreiten: unter 80 mm: ± 2 %, für Beutelbreiten von 80 mm und mehr: ± 3 %
b) Rollen: in der Breite: ± 3 mm
c) Formate: in der Länge: ± 5 mm, in der Breite: +/- 5 mm

B) für Kunststoffe: +/- 5 %
Die Maßabweichungen für die o.g. Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, so dass nur wesentliche Abweichungen zu einer Beanstandung berechtigen.

(3) Mengenabweichungen: Mehr- oder Minderlieferungen sind technisch nicht zu vermeiden. Bei allen Anfertigungen behalten wir uns eine Mehr- und Minderlieferung bis zu 15 % der bestellten Menge, unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 20 %: a) bei Verkauf nach Menge: für Mengen bis 10.000 Stück, b) bei Verkauf nach Gewicht: für Gewichte bis 250 kg. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 25 %: bei Verkauf nach Menge: für Mengen bis 5.000 Stück.

(4) Fehlerhafte Ware: Bei der Fertigung ist der Anteil einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5 % (je Ausführung) nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Ebenso bleibt uns eine Zähldifferenz von 3 % vorbehalten.

(5) Diese Gewichts-, Maß- und Mengenabweichungen gelten für Papier- und Plastikverpackungen in Form von Handel- und Umverpackungen, in die Füllgüter verpackt werden. Typisch dafür sind sämtliche im Handel verwendeten Beutel, Zuschnitte und Rollen. Ebenso ist darunter die industrielle Vorverpackungen zu verstehen, wie Rollen, Beutel, Einschlagmaterial sowie Zuschnitte.

§ 13 Rücksendung
1. Rücksendungen werden nur bei erklärtem Einverständnis und Unversehrtheit akzeptiert. Die Rücksendung erfolgt frachtfrei und stets auf Gefahr des Rücksenders, auch bei Abholung durch uns. Die Gutschrift bemisst sich nach der Rechnungshöhe abzüglich der uns entstehenden Kosten und etwaigen Wertverlusten, jedoch mindestens 10% des Rechnungsbetrages.
2. Rücksendungen unter einem Warenwert von EURO 50,00 werden nicht gutgeschrieben. Kürzungen bzw. Abzüge oder Einbehalte auf Grund von Rücksendungen ohne unsere vorherige Gutschrifterteilung werden von uns nicht anerkannt.

§ 14 Entsorgung und Verwertung
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden durch uns keine Entsorgungskosten an ein duales System abgeführt. Der Käufer verpflichtet sich eigenverantwortlich die gesetzlichen Vorschriften der aktuellen Verpackungsverordnung mit den entsprechenden Dokumentations- und Nachweispflichten zu erfüllen. Wir werden hiermit von allen Verpflichtungen gem. Verpackungsverordnung freigestellt; der Käufer haftet gegenüber uns für alle daraus entstandenen Kosten.

§ 15 Höhere Gewalt
(1) Für den Fall, dass Neoplast die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Naturkatastrophen aber auch Materialmängel, Betriebsstörungen, Streiks oder behördliche Maßnahmen) - auch bei Vorlieferanten - nicht erbringen kann, ist sie für die Dauer der Hinderung von ihren Leistungspflichten befreit.
(2) Ist Neoplast die Ausführung der Bestellung bzw. Lieferung der Ware länger als einen Monat aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich zwischen Neoplast und dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung ergeben, ist Konstanz.

§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Neoplast und der Kunde werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.


Versionsnummer der AGB: 3.4

Stand: 01/2017

 

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